§ 1 Name, Sitz:
Der Verein führt den Namen Club Pétanque International Essen e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
lautet der Name „Club Pétanque International Essen e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
§ 2 Zweck:
Zweck des Vereins ist die Förderung des Pétanque-Spiels, die
Pflege der internationalen Beziehungen und Völkerverständigung,
insbesondere der deutsch-französischen Freundschaft.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern:
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den
Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 4 Austritt von Mitgliedern:
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
§ 5 Ausschluß von Mitgliedern:
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über
den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag:
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem
stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt
jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 8 Mitgliederversammlungen:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies
im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung
einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder
schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe
angegeben werden.
§ 9 Einberufung von Mitgliedsversammlungen:
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief
einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung
einzuhalten. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch
dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme
von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen
des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun
Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein
Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich
abgestimmt werden.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen:
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der
Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift
festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu
unterschreiben.

